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Schul- und Hausordnung

1. Allgemeine Regeln zum Verhalten in der Schule und auf Schulveranstaltungen

  • 1 a) Jede(r) Schüler(in) ist zu einem pfleglichen Umgang mit den Einrichtungen der Schulgebäude, den Gebäuden selbst sowie dem Schulgelände verpflichtet. Das betrifft insbesondere die Verantwortlichkeit jedes Einzelnen für die Sauberkeit durch sachgerechte Entsorgung des eigenen wie fremden Mülls. Zur Unterstützung dieses Anliegens obliegt den Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 5 und 6 nach einem von der Schulleitung aufgestellten Plan mittwochs und freitags, jeweils in der fünften Stunde, die Reinigung des Schulgeländes.
  • 1 b) Die Schüler(innen) betreten im Regelfall nicht früher als 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn das Schulgebäude und verlassen es sofort nach ihrer letzten schulischen Veranstaltung. Während der Unterrichtszeit ist der Aufenthalt in den Gängen und Fluren nicht gestattet. Der Aufenthalt in Fachräumen ist nur unter Aufsicht einer Lehrkraft erlaubt.
  • 1 c) Außerhalb von Schulveranstaltungen ist das Betreten der Schulgebäude sowie des Schulgeländes nicht gestattet.
  • 1 d) Mobiltelefone und andere netzwerkfähige Geräte müssen in den zu unterrichtlichen Zwecken genutzten Räumen der Schule ausgeschaltet sein. Bei Aufenthalten auf den Schulfluren sowie den Pausenhöfen ist die Nutzung von Mobiltelefonen nur den Schüler(inne)n ab Jahrgang 9 erlaubt; Schüler(inne)n der Jahrgänge 5-8 ist die Nutzung von Mobiltelefonen nicht erlaubt. Bild-, Ton- und Videoaufnahmen sind grundsätzlich untersagt. In Notfällen kann jede(r) Schüler(in) in eigener Verantwortung von dieser Regelung abweichen. Über sonstige Ausnahmen entscheidet im Einzelfall die zuständige Lehrkraft, mit allgemeiner Geltung der Schulleiter. Bei Zuwiderhandlungen wird das entsprechende Gerät eingezogen und kann vom Schüler/von der Schülerin am gleichen Tag nach dessen/deren Unterrichtsschluss im Sekretariat abgeholt werden. Zusätzlich ist Punkt 10 dieser Haus- und Schulordnung anzuwenden. Vor Beginn einer Klassenarbeit bzw. Klausur müssen Schülerinnen und Schüler unaufgefordert ihre ausgeschalteten Mobiltelefone und alle internetfähigen Geräte bei der aufsichtführenden Lehrkraft abgeben. Die Nichtabgabe kann als Täuschungsversuch geahndet werden.
  • 1 e) Das Rauchen und der Konsum alkoholischer Getränke im Schulgebäude und auf dem Schulgelände während schulischer Veranstaltungen sowie auf Schulveranstaltungen außerhalb der Schule sind verboten. Gleiches gilt für die Nutzung elektronischer Shishas, Zigaretten etc. Bei Schulveranstaltungen außerhalb der Schule kann die Aufsicht führende Lehrkraft von dem Verbot befreien, bei besonderen Gelegenheiten innerhalb der Schule der Schulleiter.
  • 1 f) Die Brandschutztüren dürfen nur im Notfall von innen geöffnet werden.
  • 1 g) Das Schulsekretariat ist für Schüler(innen) (außer in Notfällen) nur in den großen Pausen geöffnet.

2. Pausen und Freistunden

  • 2 a) Alle Schüler(innen) verlassen zu Beginn der großen Pausen die Unterrichtsräume und halten sich grundsätzlich auf den Pausenhöfen auf. Zu diesem Zweck freigegeben sind für alle Schüler(innen) der Innenhof sowie die Außenhöfe (Ost 1 und Ost 2, siehe Skizze). Den Schüler(inne)n der Qualifikationsphase stehen zudem der Schulgarten und der Oberstufenraum als Aufenthaltsraum zur Verfügung.
  • 2 b) Bei schlechten Witterungsverhältnissen ist der Aufenthalt in den Gängen und Fluren der Erdgeschosse des Hauptgebäudes und des Fachraumtraktes sowie in der Mensa gestattet. Ob schlechte Witterungsverhältnisse vorliegen, entscheidet die Innenhofaufsicht, die per Klingelsignal (im Sekretariat) über ihre Entscheidung informiert.
  • 2 c) Für den Aufenthalt der Schüler(innen) in Freistunden gelten die unter Punkt 2 a) genannten Bedingungen mit der Maßgabe, dass der Aufenthalt auf der Fläche beim Fachraumtrakt (Ost 1) während der Unterrichtszeit nicht gestattet ist. Zudem stehen in Freistunden grundsätzlich die Mensa sowie die für die Schüler(innen) bestimmten Arbeits- und Aufenthaltsräume zur Verfügung.
  • 2 d) Das unerlaubte Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist den Schüler(inne)n der Klassen 5-10 nicht gestattet. In Freistunden dürfen die Schüler(innen) der Jahrgänge 7-10 das Schulgelände verlassen, wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt. In der Mittagspause gilt das auch für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 5 und 6. Im Übrigen gilt die Mittagspause als Freistunde im Sinne dieser Haus- und Schulordnung.
  • 2 e) Das Ballspielen ist nur auf den Außenhöfen gestattet. Im Innenhof ist es gestattet, mit kleinen Bällen zu spielen (z. B. Tischtennisbällen). Die Anlagen sind zu schonen. Das Schneeballwerfen ist verboten.
  • 2 f) Die Schüler(innen) gehen erst am Ende der Pausen zu den jeweiligen Unterrichtsräumen. Schüler(innen), die nach einer großen Pause in einem anderen Raum Unterricht haben, bringen zu Beginn der Pausen ihre Taschen vor die entsprechenden Räume; bei Unterricht im Fachraumtrakt werden die Taschen im Eingangsbereich des Erdgeschosses abgelegt (nicht im Obergeschoss!).

3. Mensa

  • Die Nutzung der Mensa unterliegt den Regelungen der Mensa-Ordnung (s. Anlage). Die Mensa-Ordnung ist unmittelbar geltender Bestandteil dieser Haus- und Schulordnung.

4. Verzehr von Speisen und Getränken

  • 4 a) In der Aula, in allen Computerräumen, den naturwissenschaftlichen Fachräumen, den Kunsträumen und den Bibliotheken ist der Verzehr von Speisen und Getränken ausnahmslos nicht gestattet.
  • 4 b) In den Klassenräumen ist der Verzehr von Speisen und Getränken grundsätzlich untersagt. Über Ausnahmen entscheiden die jeweiligen Fachlehrer.
  • 4 c) Das Kauen von Kaugummi ist in der Schule und auf dem Schulgelände verboten.

5. Veranstaltungen außerhalb der normalen Unterrichtszeit

  • Alle Veranstaltungen außerhalb der normalen Unterrichtszeit in Räumen oder auf dem Gelände der Schule bedürfen einer vorherigen Genehmigung des Schulleiters. In jedem Fall muss auch der Hausmeister verständigt werden.

6. Fahrzeuge

  • 6 a) Das Befahren des Schulgeländes ist während der Unterrichts- und besonders der Pausenzeiten nicht gestattet. Die Schule schließt für Schäden, die durch Zuwiderhandlungen entstehen, jegliche Haftung aus.
  • 6 b) Für Kraftfahrzeuge stehen die Parkplätze vor der Aula, vor der Mensa, auf der Südseite des Hallenbadparkplatzes sowie auf dem Parkstreifen an der Russellstraße zur Verfügung. Dabei ist das Befahren und die Nutzung der Parkplätze vor der Aula sowie der Mensa (mit Ausnahme des für Besucher reservierten Bereichs) ausschließlich den Lehrkräften gestattet. Gleiches gilt für die Fahrradständer vor dem Hauptgebäude.
  • 6 c) Die Schüler(innen) stellen ihre Fahrräder in den Fahrradständern hinter der Sporthalle und am Kunsttrakt ab. Motorräder und Mopeds können ebenfalls auf der Fläche am Kunsttrakt abgestellt werden.

7. Absenzenregelung

  • 7 a) Fehlt ein(e) Schüler(in) wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, ist die Schule unverzüglich, d. h. vor Unterrichtsbeginn des ersten Fehltags, ggf. fernmündlich zu benachrichtigen. Am Tag der Wiederaufnahme des Schulbesuchs legt der/die Schüler(in) eine schriftliche Entschuldigung der Eltern vor, aus der Zeitraum und Grund des Fehlens ersichtlich sind. Nach Eintreten der Volljährigkeit obliegen diese Pflichten dem/der Schüler(in) selbst.
  • 7 b) Fehlt ein(e) volljährige(r) Schüler(in) wegen Krankheit länger als drei Tage, ist am Tag der Wiederaufnahme des Unterrichts zusätzlich zur Entschuldigung ein ärztliches Attest vorzulegen.
  • 7 c) Erkrankt ein Schüler/eine Schülerin während der Unterrichtszeit so, dass der Unterricht nicht weiter besucht werden kann, meldet er/sie sich vor Verlassen des Gebäudes im Sekretariat ab und wird dort für den Rest des Unterrichtstages als fehlend in WebUntis eingetragen. Für den Eintrag ins Klassen- oder Kursbuch ist vorher der Fachlehrer zu informieren, in dessen bzw. nach dessen Stunde der Unterrichtsbesuch abgebrochen werden muss. Die unter 7 a) genannte Verpflichtung zur schriftlichen Entschuldigung ist auch bei Wiederaufnahme des Unterrichts am Tag nach der Erkrankung zu erfüllen.
  • 7 d) Überschreiten die privat begründeten (Erkrankung, Beurlaubung etc.) Fehlzeiten eines Schülers/einer Schülerin der Qualifikationsphase in einem Fach eine Quote von 10 % der Semesterwochenstunden (eine Stunde Unterricht pro Woche entspricht 20 Semesterwochenstunden) ist bei jedem weiteren krankheitsbedingten Fehlen nach Wiederaufnahme des Unterrichts ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein Nichteinhalten dieser Verpflichtung führt nach einmaliger Abmahnung zur Bewertung des entsprechenden Kurses mit 00 Punkten. Für volljährige Schüler(innen) der Einführungsphase gelten diese Regelungen entsprechend.
  • 7 e) Führt eine Absenz zum Versäumen einer Klausur in der Qualifikationsphase, ist die Schule vor der Klausur zu benachrichtigen und ein ärztliches Attest nachzureichen. Wird diese Regelung nicht beachtet, gilt die betr. Klausur im Regelfall als mit 00 Punkten bewertet.
  • 7 f) Im Übrigen kann der Schulleiter in jedem Einzelfall die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen.
  • 7 g) Bleibt ein Schüler/eine Schülerin dem Unterricht stunden- oder tageweise ohne nachvollziehbaren Grund fern, gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach pflichtgemäßem Ermessen des Klassenlehrers oder Tutors wird gehäuftes unentschuldigtes Fehlen auf dem Zeugnis als solches ausgewiesen. Das gilt auch für die Semesterzeugnisse der Qualifikationsphase.

8. Beurlaubung

  • Für Beurlaubungen bis zu einer Doppelstunde ist der/die Fachlehrer(in), bis zu einem Schultag der/die Klassenlehrer(in) bzw. Tutor(in) zuständig. Die entsprechenden Anträge sind vorher einzureichen. Längere Beurlaubungen sind rechtzeitig beim Schulleiter zu beantragen. Unmittelbar vor oder nach den Ferien sind Beurlaubungen im Regelfall nicht möglich, ebenfalls nicht an Klausurterminen.

9. Sachschäden / Diebstähle / Haftung

  • An bzw. in den Schulgebäuden und auf dem Schulgelände festgestellte Schäden sind sofort dem Hausmeister bzw. im Sekretariat zu melden. Diebstähle bzw. Sachschäden am persönlichen Eigentum sind im Sekretariat zu melden; das gilt auch für Unfälle auf dem Schulgelände bzw. Schulweg. Für Wertsachen in Kleidungsstücken, die an Garderoben abgehängt bzw. in den Umkleideräumen abgelegt werden, wird nicht gehaftet.

10. Einhaltung der Schul- und Hausordnung

  • Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft, insbesondere die jeweils Aufsicht führenden Lehrkräfte, tragen Sorge für die Einhaltung dieser Ordnung. Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung wird nach pädagogischem Ermessen in der Regel mit folgendem Maßnahmenkatalog begegnet:
  • Im Erstfall: schriftliche Mitteilung an die Eltern und ein zweistündiger Dienst in der Schule nachmittags;
  • Im Wiederholungsfall (zusätzlich zum Dienst in der Schule und aufsteigend mit der Häufigkeit):
  • a) Ausschluss von der nächsten Schulfahrt (Klassenfahrt; Schüleraustausch);
  • b) Ausschluss von allen weiteren Schulfahrten;
  • c) Einleitung eines Ordnungsmaßnahmeverfahrens (Versetzung in eine Parallelklasse, Verweis von der Schule sind dabei möglich)

11. Genehmigung / Inkrafttreten

  • Diese Ordnung wurde auf der Gesamtkonferenz am 15.10.2007 verabschiedet. Sie liegt in der von der Gesamtkonferenz am 16.02.2017 beschlossenen Änderungsfassung vor, die am Tag nach ihrer schulöffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt.

Anlage zur Haus- und Schulordnung

Mensaordnung

1. Allgemeine Regelungen

  • 1 a) Mit dem Mensapersonal wird freundlich und respektvoll umgegangen.
  • 1 b) Der Zugang zur Mensa ist jedem Schüler/jeder Schülerin im Rahmen der Öffnungszeiten gewährleistet.
  • 1 c) Jede(r) Nutzer(in) entsorgt seinen/ihren Müll in den aufgestellten Mülleimern.
  • 1 d) Jede(r) Nutzer(in) bringt das benutzte Geschirr selbst in den Geschirrwagen.
  • 1 e) Die Stühle werden nach Gebrauch von jedem/jeder Nutzer(in) wieder an den Tisch gestellt.
  • 1 f) An der Essensausgabe / am Ausgabeterminal wird nicht gedrängelt.
  • 1 g) Die Einrichtungsgegenstände (Mobiliar, Automaten etc.) werden sachgerecht behandelt.
  • 1 h) Neben in der Mensa gekauften können auch von zu Hause mitgebrachte Speisen in der Mensa verzehrt werden (kein Konsumzwang).
  • 1 i) In der Mensa erworbene Speisen und Getränke müssen in der Mensa verzehrt und die entsprechenden Verpackungen dort entsorgt werden.
  • 1 j) Festgestellte Schäden werden unverzüglich dem Mensapersonal oder den Hausmeistern gemeldet.

2. Reinigung

  • 2 a) Die Reinigung der Mensa erfolgt durch Schüler(innen) der Jg’e 7-12 jeweils nach der 2. großen Pause und der Mittagspause.
  • 2 b) Die zu erbringenden Reinigungsleistungen umfassen:
  • das Beseitigen von Abfällen
  • das Abwischen der Tische (bei Bedarf nass)
  • das Fegen des Bodens
  • das Anordnen der Tische und Stühle
  • das Hochstellen der Stühle nach der Mittagspause
  • 2 c) Der Reinigungswochenplan wird von der Schulleitung erstellt, ihren genauen Dienstplan erstellen die betreffenden Klassen nach Vorlage selbst.
  • 2 d) Die zur Reinigung benötigte Ausstattung wird vom Mensapersonal ausgegeben.